AGB
 

Liefer-und Versandbedingungen

Achtung dieser Shop ist nur für gewerbliche Kunden - nicht für Privatpersonen!

Mindestauftragswert: 50 €. Europäisches Ausland 500,00 €

Entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtungen weisen wir Sie - sofern Sie Verbraucher sind - auf Ihr Widerrufsrecht bezüglich dieses Kaufvertrages hin:
Der Verbraucher ist an seine Willenserklärung zum Abschluss diese Kaufvertrages nicht mehr gebunden, wenn er innerhalb 4 Wochen nach Zugang der Lieferung widerruft oder innerhalb gleicher Frist bestellte Ware zurücksendet. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Ware erfolgen. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 1 Monat nach dem Eingang der Waren beim Empfänger.

Gemäß § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz teilen wir Ihnen für Beanstandungen die maßgebliche ladungsfähige Anschrift mit:

Binz Diamant und Bautechnik
Manfred Binz e.K.
Bachweg 26
Deutschland 35398 Gießen

Telefon:+49 (641) 6869890
Telefax:+49 (641) 6869899
E-Mail: info@binz-technik.de

eingetragen im Handelsregister HRA 3757 Amtsgericht Gießen
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Binz.

Steuernummer: 2080632023
Umsatzsatzsteueridentnummer: DE113686124

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsabschluss

Ihr Vertragspartner für alle Bestellungen ist die:

Binz Diamant und Bautechnik
Manfred Binz e.K.
Bachweg 26
Deutschland 35398 Gießen
 

Telefon:+49 (641) 6869890
Telefax:+49 (641) 6869899
E-Mail: info@binz-technik.de

eingetragen im Handelsregister HRA 3757 Amtsgericht Gießen
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer und Inhaber Manfred Binz.

Steuernummer: 2080632023
Umsatzsatzsteueridentnummer: DE113686124


Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Der Kaufvertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung oder Lieferung der Waren zustande.

Änderungen / Eigentumsvorbehalt/ Garantie

Technische Änderungen, die der Qualitätssteigerung dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor. Für die Richtigkeit von Informationen im Internet übernehmen wir keine Haftung. Diese Informationen und Inhalte erfolgen alle zu Werbezwecken und sind unverbindlich. Für fremde Inhalte haften wir nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.

Für die gelieferte Kaufsachen gelten die warenspezifischen gesetzlichen Garantien und Gewährleistungsbedingungen- die den gelieferten Sachen beiliegen- , soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

Allgemeine Verkaufsbediegungen

 

 

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

    1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Verkaufsangebote und Kaufverträge sowie der hieraus resultierenden Lieferungen. Unser Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

    2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen.

    3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Angebot und Vertragsabschluss

    1. Soweit nichts Abweichendes vorgesehen, sind unsere Angebote freibleibend. Die erteilten Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch den schriftlichen Abschluss eines Kaufvertrages verbindlich.

    2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleichermaßen auch für unser Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

  1. Umfang der Lieferungspflicht

    1. Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

    2. Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

    3. Die Angaben gemäß vorstehender Ziffer 3.2 sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und diese für den Käufer zumutbar sind.

  1. Preis und Zahlung

    1. Die Preise gelten ab unserem Lager. Alle Preise verstehen sich stets einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

    2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu erfolgen.

    3. Soweit Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, dass der Käufer nicht mit anderen Zahlungen uns gegenüber in Verzug ist. Der Käufer ist dann berechtigt, bei Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum den vereinbarten Skontosatz in Abzug zu bringen. Skontierungsfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.

    4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

    5. Die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif festgestellt sind, ist ausgeschlossen.



  1. Lieferzeit

    1. Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Käufer. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

    2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer sobald als möglich mit.

    3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, falls sich die Abnahme verzögern sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.

    4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.

    5. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche gemäß Ziffer 5.7 ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

    6. Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

    7. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 10.4 der vorliegenden Bedingungen.

  1. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

    1. Sofern Abladung durch uns vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.

    2. Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Käufer, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Käufer für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse.

    3. Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Käufer berechnet, sofern der Käufer die Wartezeiten zu vertreten hat.

    4. Kranabladungen werden gesondert vereinbart.

    5. Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

    6. Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 9. dieser Bedingungen in Empfang zu nehmen.

    7. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.

  1. Versendung der Ware durch Einschaltung Dritter

    1. Die Versendung erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Käufers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit wir den Transportauftrag namens des Käufers vorbereiten und vergeben, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Versandweges nach unserer Wahl und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert der Liefergegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem Käufer auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei uns.

    2. Wir übergeben den Liefergegenstand ab dem Lager/Rampe unseres Firmensitzes. Die Aufladung ist Sache des beauftragten Spediteurs oder Frachtführers.

    3. Soweit bei der Abladung Schäden oder Fehlmengen bestehen, ist ein schriftliches Protokoll über den Umfang des Schadens und die Namen und Anschriften der bei der Entladung beteiligten Personen zu erstellen und uns unverzüglich zu übermitteln.

    4. Kosten für Paletten kann der Käufer gutgeschrieben verlangen, sowei er die Paletten auf seine Kosten in wieder verwertbarem Zustand an uns zurückschickt.

  1. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

    2. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall, sofern der Käufer diesen zu vertreten hat.

    4. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    5. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

    6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

    7. Wird der Liefergegenstand durch den Käufer vermietet, tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung an uns ab. Des Weiteren tritt der Käufer seinen Herausgabeanspruch gegen den Mieter an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Der Käufer verpflichtet sich zur Erteilung der Auskünfte und der Übergabe der Geschäftsunterlagen über die abgeschlossenen Mietverträge.

    8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Haftung für Mängel der Lieferung

    1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.

    2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es sei denn wir haben dies zu vertreten.

    3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

    • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

    • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte

    • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

    • Bei übermäßiger Beanspruchung und

    • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

    1. Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

    2. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

    3. Unbeschadet der Ansprüche des Käufers gemäß der vorliegenden Ziff. 9. bestehen weitere Ansprüche des Käufers gemäß den Bestimmungen von Ziff. 10.4.

    4. Bei gebrauchten Liefergegenständen verjähren Sachmängelansprüche 12 Monate nach Lieferung. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 10.4, für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie im Fall eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB gelten abweichend von Satz 1 jeweils die gesetzlichen Fristen.

    5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für uns nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    6. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei Ansprüche des Käufers nur dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Käufer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Käufers zurückzuführen ist.

10. Weitere Rechte des Käufers

    1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erbringung der Lieferung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.

    2. Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

    3. Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens einer Nacherfüllung durch uns.

    4. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

        • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns

        • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

        • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen

        • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

        • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

        • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

        • Im übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.



11. Anwendbares Recht und Erfüllungsort

    1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

 

 

Allgemeine Instandhaltungs- und sonstige Werkleistungsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

 

 

 

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

 

  1. Unsere Allgemeinen Instandhaltungs- und sonstigen Werkleistungsbedingungen (nachfolgend „Instandhaltungsbedingungen“ genannt) gelten für alle die vom Auftraggeber beauftragten Instandhaltungsleistungen, d. h. Instandsetzungsleistungen, Inspektion und Wartung, sowie für sonstige vom Auftraggeber beauftragten Werkleistungen. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Instandhaltungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Instandhaltungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  4. Die vorliegenden Instandhaltungsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB.

 

  1. Probefahrten und -einsätze

 

Mit Erteilung des Instandhaltungsauftrages erhalten wir vom Auftraggeber gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und –einsätzen.

 

  1. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

 

    1. Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, werden wir auf Anfrage dem Auftraggeber, soweit möglich, bei Auftragserteilung den geschätzten unverbindlichen voraussichtlichen Preis für die durchzuführenden Leistungen mitteilen.

    2. Ein vom Auftraggeber ausdrücklich gewünschter verbindlicher Kostenvoranschlag wird von uns nur schriftlich erteilt; dieser Kostenvoranschlag ist ausdrücklich als verbindlich zu bezeichnen.

    3. Kündigt der Auftraggeber den erteilten Auftrag wegen mitgeteilter aber nicht erfolgter wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlages, so hat er uns entsprechend § 649 BGB die bereits ausgeführten Arbeiten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten zu erstatten.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

 

    1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.

    2. Die vereinbarten Preise setzen voraus, dass die Leistung des Gesamtauftrags in einem Zuge durchgeführt wird. Wartezeiten, die durch verspätete Ausführung der auftraggeberseitigen Leistungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden gesondert berechnet.

    3. Wird eine Leistung gegen Einzelberechnung übernommen, sind Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sofern diese angefallen sind und von uns verlangt werden, gesondert zu zahlen; insbesondere auch Vorbereitungs- und Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit.

    4. Die abzurechnenden Preise verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

    5. Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungen eine angemessene Vorauszahlung sowie während der Durchführung der Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

    6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen.

 

  1. Pflichten, Mitwirkung und Hilfeleistung des Auftraggebers

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Instandhaltungsgegenstand gereinigt an unserem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen.

  2. Sofern aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass nach Eintreffen unserer Mitarbeiter unverzüglich mit der Leistung begonnen werden kann.
    Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls auf seine Kosten Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

  4. Die Hilfskräfte haben unseren Weisungen Folge zu leisten.
    Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.

  5. Im Falle der Erbringung von Leistungen gemäß vorstehendem Absatz 2 außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen; gleiches gilt auch für die Bereitstellung von geeignetem Hebe- und Rüstzeug. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffebereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung einer eventuellen Erprobung notwendig sind.

  6. Sofern vereinbarungsgemäß Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, erfolgt auftraggeberseitig die für uns kostenlose Bereitstellung von Abfallbehältern sowohl für unser Verpackungsmaterial als auch eventuell von uns verursachtem Abfall; die Abfuhr und Entsorgung übernimmt ebenfalls auf eigene Kosten der Auftraggeber.

  7. Bei Durchführung der Leistung in seinen eigenen Räumlichkeiten obliegt dem Auftraggeber der Schutz von Personen und Sachen; der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistung zu sorgen. Der Auftraggeber hat die von uns vor Ort tätigen Mitarbeiter über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch unsere Mitarbeiter sind uns vom Auftraggeber mitzuteilen.

  8. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer V nicht nach, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

  9. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

1. Das Eigentumsrecht an den im Instandhaltungsgegenstand eingebauten Teilen verbleibt bei uns bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.

2. Uns steht wegen unserer Zahlungsforderungen aus dem erteilten Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Leistungsgegenstandes des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen eventueller Forderungen aus durch uns früher durchgeführten Leistungen oder Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

4. Werden in den Instandhaltungsgegenstand durch uns Ersatzteile, Bauteile oder Zubehör oder sonstige Teile eingebaut und damit mit dem Instandhaltungsgegenstand untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentums an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggeber als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.



  1. Frist und Gefahrtragung

 

  1. Alle Angaben über Termine und Leistungs- einschließlich Transportfristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend, es sei denn, diese sind mit dem Auftraggeber vereinbart.

  2. Wird eine Leistung durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von uns verschuldet worden sind, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nichteinhaltung dieser Frist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen sind. Wir werden dem Auftraggeber jedoch baldmöglichst den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen.

  3. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch unseren Verzug entsteht, werden wir als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzten. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettoleistungspreises desjenigen Teils, das aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt uns der Auftraggeber – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet nachfolgender Ziffer X. – nicht.

  4. Die Gefahr der Leistung trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt für den Transport des Leistungsgegenstandes – auch hier trägt der Auftraggeber die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport. Wird vereinbarungsgemäß der Transport von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Es ist Sache des Auftraggebers, die Leistungsgegenstände gegen Transportgefahren zu versichern (Transport-Versicherung). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers besorgen wir für die Zeit des Transportes eine angemessene Transportversicherung – die Kosten übernimmt der Auftraggeber.

  1. Abnahme

 

  1. Zur Abnahme der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald wir ihm deren Beendigung bzw. Fertigstellung mitgeteilt haben.

  2. Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Leistung sind wir verpflichtet, den Mangel auf unsere Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haften wir nicht.

  3. Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.

  4. Eine Abnahme, die verzögert wurde, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt nach Ablauf von 10 Werktagen als erteilt.

  5. Wird von uns keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

 

  1. Mängelansprüche

 

  1. Wird die Leistung nicht vollständig und/oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so haben wir sie nachzuholen oder nachzubessern.

  2. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lassen wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt auch in allen anderen Fällen des Fehlschlagens unserer Auftragnehmerpflichten. Der Auftraggeber besitzt ebenfalls auch nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Nachfrist das Recht, die Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

  1. Haftung des Auftragnehmers

 

1. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

 

2. Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

3. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

      1. bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns,

      2. bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

      3. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

      4. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

      5. im Rahmen einer Garantiezusage,

      6. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.



Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wirauch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

4. Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ersatzansprüche gegen uns geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Instandhaltungsleistung zusammenhängen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

 

  1. Verjährung

 

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer X. Abs. 3 a) bis d) und f) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wirdie Arbeiten an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

 

  1. Anwendbares Recht – Gerichtsstand

 

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

 

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

 

Allgemeine Instandhaltungs- und sonstige

 

Werkleistungsbedingungen

 

 

 

 

 

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

 

 

 

  1. Unsere Allgemeinen Instandhaltungs- und sonstigen Werkleistungsbedingungen (nachfolgend „Instandhaltungsbedingungen“ genannt) gelten für alle die vom Auftraggeber beauftragten Instandhaltungsleistungen, d. h. Instandsetzungsleistungen, Inspektion und Wartung, sowie für sonstige vom Auftraggeber beauftragten Werkleistungen. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Instandhaltungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

 



 

  1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Instandhaltungsbedingungen.

  2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

 

  1. Probefahrten und -einsätze

 

 

 

Mit Erteilung des Instandhaltungsauftrages erhalten wir vom Auftraggeber gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und –einsätzen.

 

 

 

  1. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

 

 

 

    1. Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, werden wir auf Anfrage dem Auftraggeber, soweit möglich, bei Auftragserteilung den geschätzten unverbindlichen voraussichtlichen Preis für die durchzuführenden Leistungen mitteilen.

    2. Ein vom Auftraggeber ausdrücklich gewünschter verbindlicher Kostenvoranschlag wird von uns nur schriftlich erteilt.

    3. Kündigt der Auftraggeber den erteilten Auftrag wegen mitgeteilter aber noch nicht erfolgter wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlages, so hat er uns entsprechend § 649 BGB die bereits ausgeführten Arbeiten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten zu erstatten.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

 

 

 

    1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.

    2. Die vereinbarten Preise setzen voraus, dass die Leistung des Gesamtauftrags in einem Zuge durchgeführt wird. Wartezeiten, die durch verspätete Ausführung der auftraggeberseitigen Leistungen oder aus anderen, nicht von uns, aber vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen entstehen, werden gesondert berechnet.

    3. Wird eine Leistung gegen Einzelberechnung übernommen, sind Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sofern diese angefallen sind und von uns verlangt werden, gesondert zu zahlen; insbesondere auch Vorbereitungs- und Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit.

 

Die abzurechnenden Preise verstehen sich stets einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

    1. Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungen eine angemessene Vorauszahlung sowie während der Durchführung der Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

    2. Die Aufrechnung mit Forderungen, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen.

 

 

 

  1. Pflichten, Mitwirkung und Hilfeleistung des Auftraggebers

 

 

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Instandhaltungsgegenstand gereinigt an unserem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen.

  2. Sofern aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass nach Eintreffen unserer Mitarbeiter unverzüglich mit der Leistung begonnen werden kann.
    Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls auf seine Kosten Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

  4. Die Hilfskräfte haben unseren Weisungen Folge zu leisten.
    Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.

  5. Im Falle der Erbringung von Leistungen gemäß vorstehendem Absatz 2 außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen; gleiches gilt auch für die Bereitstellung von geeignetem Hebe- und Rüstzeug. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffebereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung einer eventuellen Erprobung notwendig sind.

  6. Sofern vereinbarungsgemäß Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, erfolgt auftraggeberseitig die für uns kostenlose Bereitstellung von Abfallbehältern sowohl für unser Verpackungsmaterial als auch eventuell von uns verursachtem Abfall; die Abfuhr und Entsorgung übernimmt ebenfalls auf eigene Kosten der Auftraggeber.

  7. Bei Durchführung der Leistung in seinen eigenen Räumlichkeiten obliegt dem Auftraggeber der Schutz von Personen und Sachen; der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistung zu sorgen. Der Auftraggeber hat die von uns vor Ort tätigen Mitarbeiter über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch unsere Mitarbeiter sind uns vom Auftraggeber mitzuteilen.

  8. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer V nicht nach, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

  9. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

 

 

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

 

 

1. Das Eigentumsrecht an den im Instandhaltungsgegenstand eingebauten Teilen verbleibt bei uns bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.

 

2. Uns steht wegen unserer Zahlungsforderungen aus dem erteilten Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Leistungsgegenstandes des Auftraggebers zu. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

 

 

4. Werden in den Instandhaltungsgegenstand durch uns Ersatzteile, Bauteile oder Zubehör oder sonstige Teile eingebaut und damit mit dem Instandhaltungsgegenstand untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentums an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggeber als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

 



 

  1. Frist und Gefahrtragung

 

 

 

  1. Alle Angaben über Termine und Leistungs- einschließlich Transportfristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend, es sei denn, diese sind mit dem Auftraggeber vereinbart.

  2. Wird eine Leistung durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von uns verschuldet worden sind, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nichteinhaltung dieser Frist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen sind. Wir werden dem Auftraggeber jedoch baldmöglichst den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen.

 

  1. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch unseren Verzug entsteht, werden wir als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzten. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettoleistungspreises desjenigen Teils, das aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt uns der Auftraggeber – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet nachfolgender Ziffer X. – nicht.

 



 

  1. Abnahme

 

  1. Zur Abnahme der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald wir ihm deren Beendigung bzw. Fertigstellung mitgeteilt haben.

  2. Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Leistung sind wir verpflichtet, den Mangel auf unsere Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haften wir nicht.

  3. Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.

  4. Wird von uns keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

 

 

 

 

 

  1. Mängelansprüche

 

 

 

  1. Wird die Leistung nicht vollständig und/oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so haben wir sie nachzuholen oder nachzubessern.

  2. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lassen wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt auch in allen anderen Fällen des Fehlschlagens unserer Auftragnehmerpflichten. Der Auftraggeber besitzt ebenfalls auch nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist das Recht, die Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

  3. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir– soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Ein- und Ausbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch für uns keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.

 

  1. Haftung des Auftragnehmers

 

 

 

1. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

 

 

 

2. Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

 

 

3. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

 

      1. bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns,

      2. bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

      3. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

      4. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

      5. im Rahmen einer Garantiezusage,

      6. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wirauch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

 

4. Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ersatzansprüche gegen uns geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Instandhaltungsleistung zusammenhängen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

 

 

 

 

  1. Anwendbares Recht – Gerichtsstand

 

 

 

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

 

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

 

 

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

 

 

 

 

 

 

 

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

 

    1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Verkaufsangebote und Kaufverträge sowie der hieraus resultierenden Lieferungen. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

    2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

    3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    4. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

 

    1. Soweit nichts Abweichendes vorgesehen, sind unsere Angebote freibleibend. Die erteilten Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch den schriftlichen Abschluss eines Kaufvertrages verbindlich.

    2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleichermaßen auch für unser Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

 

  1. Umfang der Lieferungspflicht

 

    1. Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

    2. Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

    3. Die Angaben gemäß vorstehender Ziffer 3.2 sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und diese für den Käufer zumutbar sind.

 

  1. Preis und Zahlung

 

    1. Die Preise gelten ab unserem Lager. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

    2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu erfolgen.

    3. Soweit Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, dass der Käufer nicht mit anderen Zahlungen uns gegenüber in Verzug ist. Der Käufer ist dann berechtigt, bei Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum den vereinbarten Skontosatz in Abzug zu bringen. Skontierungsfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.

    4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

    5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

    6. Die Befugnis des Käufers, Ansprüche und insbesondere Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für die Abtretung von Geldforderungen.

 

  1. Lieferzeit

 

    1. Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Käufer. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

    2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer sobald als möglich mit.

    3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, falls sich die Abnahme verzögern sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.

    4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.

    5. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche gemäß Ziffer 5.7 ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

    6. Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

    7. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 10.4 der vorliegenden Bedingungen.

 

  1. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

 

    1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder des Lagers des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Käufer über.

 



 

    1. Ist die Anlieferung durch uns bei dem Käufer vereinbart, trägt der Käufer die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Käufer durchzuführen. Sofern Abladung durch uns vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.

    2. Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Käufer, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Käufer für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse.

    3. Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Käufer berechnet, sofern der Käufer die Wartezeiten zu vertreten hat.

    4. Kranabladungen durch uns erfolgen auf Gefahr des Käufers und werden gesondert berechnet.

    5. Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

    6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

    7. Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 9. dieser Bedingungen in Empfang zu nehmen.

    8. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.

 



 

  1. Versendung der Ware durch Einschaltung Dritter

 

    1. Die Versendung erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Käufers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit wir den Transportauftrag namens des Käufers vorbereiten und vergeben, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Versandweges nach unserer Wahl und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert der Liefergegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem Käufer auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei uns.

    2. Wir übergeben den Liefergegenstand ab dem Lager/Rampe unseres Firmensitzes. Die Aufladung ist Sache des beauftragten Spediteurs oder Frachtführers.

    3. Mit Übergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den Käufer über.

    4. Äußerlich erkennbare Schäden am Liefergegenstand müssen bei Übergabe an das Transportunternehmen gerügt und uns bescheinigt werden.

    5. Soweit bei der Abladung Schäden oder Fehlmengen bestehen, ist ein schriftliches Protokoll über den Umfang des Schadens und die Namen und Anschriften der bei der Entladung beteiligten Personen zu erstellen und uns unverzüglich zu übermitteln.

    6. Verpackungskosten sowie etwaige Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.

    7. Kosten für Paletten kann der Käufer gutgeschrieben verlangen, soweit er die Paletten auf seine Kosten in wieder verwertbarem Zustand an uns zurückschickt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

    1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

    2. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall, sofern der Käufer diesen zu vertreten hat.

    4. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    5. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

    6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

    7. Wird der Liefergegenstand durch den Käufer vermietet, tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung an uns ab. Des Weiteren tritt der Käufer seinen Herausgabeanspruch gegen den Mieter an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Der Käufer verpflichtet sich zur Erteilung der Auskünfte und der Übergabe der Geschäftsunterlagen über die abgeschlossenen Mietverträge.

    8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

9. Haftung für Mängel der Lieferung

 

    1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.

    2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es sei denn wir haben dies zu vertreten.

    3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

 

    • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

    • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte

    • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

    • Bei übermäßiger Beanspruchung und

    • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

 

    1. Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

    2. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

    3. Unbeschadet der Ansprüche des Käufers gemäß der vorliegenden Ziff. 9. bestehen weitere Ansprüche des Käufers gemäß den Bestimmungen von Ziff. 10.4.

    4. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht in den Fällen der Ziff. 10.4 dieser Bedingungen.

    5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für uns nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    6. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei Ansprüche des Käufers nur dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Käufer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Käufers zurückzuführen ist.

 

10. Weitere Rechte des Käufers

 

    1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erbringung der Lieferung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.

    2. Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

    3. Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens einer Nacherfüllung durch uns.

    4. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

 

        • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns

        • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

        • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen

        • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

        • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

        • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

        • Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

11. Verjährung

 

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 10.4 gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB.

 



 

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

    1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

    3. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.